RS Vwgh 1997/6/18 96/03/0375

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Veröffentlicht am 18.06.1997
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L00203 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §1 Abs1;
AuskunftspflichtGG 1987 §1;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bezeichnung der der Regelung durch den Landesgesetzgeber unterliegenden Organe nach § 1 AuskunftspflichtGG ist unter dem Gesichtspunkt der organisatorischen Zurechnung zu sehen, für die die Bestellung und Erhaltung (Finanzierung) der Organe (Organwalter), nicht aber der Aufgabenbereich maßgebend ist. Für die Auskunftserteilung durch die zu den Landesorganen im organisatorischen Sinn zählenden Bezirksverwaltungsbehörden ist somit die Kompetenz des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung und der Länder zur Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung gegeben.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030375.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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