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L00203 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung NiederösterreichNorm
AuskunftsG NÖ 1988 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Bezeichnung der der Regelung durch den Landesgesetzgeber unterliegenden Organe nach § 1 AuskunftspflichtGG ist unter dem Gesichtspunkt der organisatorischen Zurechnung zu sehen, für die die Bestellung und Erhaltung (Finanzierung) der Organe (Organwalter), nicht aber der Aufgabenbereich maßgebend ist. Für die Auskunftserteilung durch die zu den Landesorganen im organisatorischen Sinn zählenden Bezirksverwaltungsbehörden ist somit die Kompetenz des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung und der Länder zur Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung gegeben.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030375.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018