Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nicht bescheidförmige Entscheidungen im Rahmen des Strafvollzuges werden nicht rechtskräftig iSd AVG und können formlos widerrufen werden. Es bleibt dem Strafgefangenen jedoch unbenommen, sein Anliegen zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach § 120 StVG zu machen und so einen bescheidförmigen Abspruch zu erwirken.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200538.X02Im RIS seit
11.07.2001