RS Vwgh 1997/6/19 95/20/0538

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Veröffentlicht am 19.06.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
StVG §111 impl;
StVG §112 impl;
StVG §119;
StVG §120 Abs1;
StVG §22 Abs3;
StVG §24 Abs4 impl;
StVG §98 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nicht bescheidförmige Entscheidungen im Rahmen des Strafvollzuges werden nicht rechtskräftig iSd AVG und können formlos widerrufen werden. Es bleibt dem Strafgefangenen jedoch unbenommen, sein Anliegen zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach § 120 StVG zu machen und so einen bescheidförmigen Abspruch zu erwirken.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200538.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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