RS Vfgh 1995/12/13 B3757/95

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge

Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage.

Durch die Möglichkeit des Vollzuges der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung zur Durchführung von baulichen Maßnahmen durch den Bauwerber während des anhängigen Beschwerdeverfahrens entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB B v 23.12.94, B2666/94) für sich allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragsteller (vgl auch VwSlg 9176 A/1976), zumal allenfalls bei nachträglicher Aufhebung der erteilten Bewilligung die Baubehörde zur Wiederherstellung des früheren Zustandes die Beseitigung einer bereits ausgeführten baulichen Anlage (§41 Vlbg BauG 1972) aufzutragen hätte. Insbesondere ist die Durchführung von baulichen Maßnahmen im vorliegenden Fall nicht geeignet, den Fortbestand der Fabrik des Zweitbeschwerdeführers zu gefährden sowie die Benützung des Malerateliers der Drittbeschwerdeführerin zu beeinträchtigen.

(Ähnlich: B v 21.12.95, B3826/95; Zusatz: Auch die befürchteten Auflagen durch die Gewerbebehörde können keinen unmittelbar drohenden unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG bilden.).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3757.1995

Dokumentnummer

JFR_10048787_95B03757_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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