RS Vwgh 1997/6/19 95/20/0763

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/06 95/20/0200 2

Stammrechtssatz

In Gebieten, in denen politisch oder ethnisch-religiös bedingte Auseinandersetzungen im Gange sind, kann einem Asylwerber nicht zugemutet werden, sich einem Gerichtsverfahren wegen (nicht erwiesener) strafrechtlicher Vorwürfe zu stellen, weil an das Verhalten staatlicher Behörden nicht ohne weiteres jener Maßstab angelegt werden kann, der in einer gefestigten, nicht durch innere Unruhen erschütterten Demokratie angebracht erscheint (Hinweis E 23.5.1995, 94/20/0806).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200763.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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