RS Vwgh 1997/6/19 95/20/0774

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/09 94/19/1405 1

Stammrechtssatz

Die Verfolgung von Familienangehörigen kann IM AUSNAHMSFALL im Rahmen des Zusammenwirkens mehrerer Merkmale geeignet sein, begründete Furcht vor Verfolgung darzutun (hier: Im vorliegenden Fall ist aber die alleinige Verfolgung des Gatten nicht ausreichend dafür, daß aus objektiver Sicht eine gegen die Asylwerberin drohende Verfolgung anzunehmen ist. Denn angesichts der - nach den eigenen Angaben der Asylwerberin - völlig repressionsfrei verlaufenden Befragung über die politische Tätigkeit ihres Gatten kann dem Schluß der belBeh, daß konkrete asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen weder bereits vorlagen noch in Zukunft mit solchen zu rechnen gewesen wäre, nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200774.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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