RS Vwgh 1997/6/19 95/20/0426

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1997
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1 impl;
WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0701/76 E 1. März 1977 RS 4

Stammrechtssatz

Auch ein noch so untadeliges Vorhalten einer Partei darf die Beh nicht davon abhalten, mit einem Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200426.X04

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten