RS Vwgh 1997/6/19 95/20/0426

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Veröffentlicht am 19.06.1997
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/16 91/01/0026 1

Stammrechtssatz

Anders als etwa bei den Entziehungstatbeständen des § 20 Abs 1 iVm § 6 WaffG setzt der strengere Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG eine (anzunehmende) qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen, nämlich Mißbrauch voraus. Demgegenüber ist der Entzug waffenrechtlicher Urkunden von der mangelnden Verläßlichkeit abhängig. Insofern ist das Waffenverbot an strengere Voraussetzungen geknüpft (Hinweis E 21.10.1987, 87/01/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200426.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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