RS Vfgh 1995/12/13 B2916/95

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags und eines Verfahrenshilfeantrags

Rechtssatz

Daß der Beschwerdeführer - von seiner Rechtsunkenntnis bezüglich der Nichtzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen - durch bestimmte Umstände daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerde fristgerecht einzubringen, wird weder von ihm selbst dargetan noch ergeben sich sonst dafür sprechende Anhaltspunkte. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont hat, bildet ein Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit, dem ein Beschwerdeführer unterlegen ist, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach §33 und §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 Satz 1 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde (vgl VfSlg 7674/1975; VfGH vom 29.11.76, B435/76 mwN, VfSlg 12614/1991).

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen einen Beschluß des Verfassungsgerichtshofes als aussichtslos.

Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, demnach auch gegen seine Beschlüsse, ist kein Rechtsmittel zulässig (vgl VfSlg 11216/1987, 11355/1987, 11798/1988); vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§33 und §34 VfGG) - endgültig.

Entscheidungstexte

  • B 2916/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.1995 B 2916/95

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2916.1995

Dokumentnummer

JFR_10048787_95B02916_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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