RS Vwgh 1997/6/19 95/20/0538

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Veröffentlicht am 19.06.1997
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §20 Abs1;
StVG §20 Abs2;
StVG §21 Abs1;
StVG §21 Abs2;
StVG §98 Abs2;

Rechtssatz

Jeder einzelne Antrag auf Ausführung muß individuell konkretisiert und entsprechend begründet sein, weshalb schon aus diesem Grund eine Bewilligung von regelmäßigen, nicht einzelfallbezogenen Ausführungen für einen Zeitraum von (hier: drei) Jahren im vorhinein nicht in Betracht kommt (Hinweis E 4.10.1991, 91/18/0039; hier: Besuch des Sohnes als therapeutische Maßnahme für den Sohn).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200538.X10

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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