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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §20 Abs1;Rechtssatz
Jeder einzelne Antrag auf Ausführung muß individuell konkretisiert und entsprechend begründet sein, weshalb schon aus diesem Grund eine Bewilligung von regelmäßigen, nicht einzelfallbezogenen Ausführungen für einen Zeitraum von (hier: drei) Jahren im vorhinein nicht in Betracht kommt (Hinweis E 4.10.1991, 91/18/0039; hier: Besuch des Sohnes als therapeutische Maßnahme für den Sohn).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200538.X10Im RIS seit
11.07.2001