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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art8 Abs1;Rechtssatz
Der Eingriff in das Grundrecht des Strafgefangenen auf Achtung seines Familienlebens dadurch, daß ihm der Besuch seines Sohnes außerhalb der Anstalt in der Wohnung der Kindesmutter (innerhalb der Anstalt wird der regelmäßige Besuch nicht unterbunden) verwehrt wird, ist sowohl gesetzlich vorgesehen, als auch eine Maßnahme, die in einer demokratischen Gesellschaft zur Verteidigung der Ordnung notwendig ist (Hinweis E EKMR 3.10.1978, 8166/78, Albert und Margrit Graf-Zwahlen gegen die Schweiz, EuGRZ 1978, 518;
B BVerfG 6.4.1976, 2 BvR 61/76, EuGRZ 1976, 173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200538.X05Im RIS seit
11.07.2001