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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1Leitsatz
Zurückweisung der Anfechtung der Ungültigerklärung der Wahl des Vorstehers und der Stellvertreter des Fachverbandes der Vergnügungsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich mangels eines tauglichen AnfechtungsgegenstandesRechtssatz
Eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG iVm §68 Abs1 VfGG kann sich nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten; einem (letztinstanzlichen) Administrativbescheid, der - wie hier - einen Wahlakt aufhebt und als "verfahrensrechtlicher Zwischenbescheid" in Erscheinung tritt, kommt keine die Rechtmäßigkeit des endgültigen Wahlausgangs präjudizierende Rechtskraft zu (VfSlg. 6306/1970, 8953/1980).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:WI15.1995Dokumentnummer
JFR_10048787_95W0I015_01