RS Vfgh 1995/12/13 WI-15/95, B2764/95

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1
B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Ungültigerklärung der Wahl des Vorstehers und der Stellvertreter des Fachverbandes der Vergnügungsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes

Rechtssatz

Eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG iVm §68 Abs1 VfGG kann sich nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten; einem (letztinstanzlichen) Administrativbescheid, der - wie hier - einen Wahlakt aufhebt und als "verfahrensrechtlicher Zwischenbescheid" in Erscheinung tritt, kommt keine die Rechtmäßigkeit des endgültigen Wahlausgangs präjudizierende Rechtskraft zu (VfSlg. 6306/1970, 8953/1980).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:WI15.1995

Dokumentnummer

JFR_10048787_95W0I015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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