Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art26, Art95, Art117 Abs2Leitsatz
Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl in Folge Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens hinsichtlich der Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde und wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich verbürgten Freiheit der Wahlen durch Einflussnahme des Gemeindevorstandes als Organ der Gemeinde auf die Wahlwerbung mit einer Aussendung an alle Haushalte; keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens durch Aufteilung der Beisitzer der Wahlbehörden auf die Parteien sowie durch Namhaftmachung und Bestellung der BeisitzerSpruch
Der Wahlanfechtung wird stattgegeben.
Das Wahlverfahren wird von der Ausschreibung der Wahl an aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Am 7. März 2004 fanden die von der Tiroler Landesregierung mit Kundmachung vom 28. November 2003, LGBl. 102, ausgeschriebenen Wahlen zum Gemeinderat in den Gemeinden des Landes Tirol, darunter in der Gemeinde Fieberbrunn, statt.
Der Wahl des Gemeinderates in der Gemeinde Fieberbrunn lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §45 Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. 88, idF LGBl. 2003/127, (im Folgenden: TGWO) von der Gemeindewahlbehörde kundgemachten
Wahlvorschläge zu Grunde:
Liste 1: Liste Fieberbrunn - Die Liste um Bürgermeister
Herbert Grander,
Liste 2: Alt und Jung für Fieberbrunn,
Liste 3: Gemeinsam für Fieberbrunn - SPÖ - Anton
Sprenger (SPÖ),
Liste 4: Liste Pfaffenschwendt mit GVst Perwein Raimund,
Liste 5: Neuer Schwung für Fieberbrunn (Freie Fieberbrunner),
Liste 6: Grüne Liste Fieberbrunn (Die Grünen),
Liste 7: Soziale-Demokratische Fieberbrunner
Heimatliste (SP) - Rudolf Schmidt (SP).
Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Fieberbrunn vom 8. März 2004 entfiel von den insgesamt 2.232 gültig abgegebenen Stimmen - 90 Stimmzettel wurden als ungültig gewertet - und von den 17 insgesamt zu vergebenden Mandaten auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien die nachstehend genannte Anzahl von Stimmen und Mandaten:
Liste Fieberbrunn -
Die Liste um Bürgermeister
Herbert Grander ............... 910 Stimmen, 8 Mandate,
Alt und Jung für Fieberbrunn .. 376 Stimmen, 3 Mandate,
Gemeinsam für Fieberbrunn -
SPÖ - Anton Sprenger (SPÖ) .... 343 Stimmen, 3 Mandate,
Liste Pfaffenschwendt mit
GVst Perwein Raimund .......... 316 Stimmen, 2 Mandate,
Neuer Schwung für Fieberbrunn .. 85 Stimmen, 0 Mandate,
Grüne Liste Fieberbrunn
(Die Grünen) .................. 135 Stimmen, 1 Mandat,
Soziale-Demokratische
Fieberbrunner Heimatliste (SP)
- Rudolf Schmidt (SP) .......... 67 Stimmen, 0 Mandate.
2. Mit ihrer am 1. April 2004 zu Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehrt die Soziale-Demokratische Fieberbrunner Heimatliste (SP) - Rudolf Schmidt, der Verfassungsgerichtshof wolle
"die Wahl zum Gemeinderat der Marktgemeinde Fieberbrunn vom 07.03.2004 in Stattgebung der Anfechtung - von der Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an, in eventu von Beginn des Wahlverfahrens an - [aufheben] und die Neudurchführung der Gemeinderatswahl [anordnen]."
Die Gemeindewahlbehörde Fieberbrunn legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, der Wahlanfechtung nicht stattzugeben.
II. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 14.847/1997).
Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem anzuwendenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.
Nun sieht zwar §72 Abs6 TGWO administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzugs nach §68 Abs1 VfGG - vor, doch nur gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Gemeindewahlbehörde.
Zur Geltendmachung aller anderen (also aller nicht die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iSd. §68 Abs1 VfGG nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VfGG) offen (vgl. zB VfSlg. 13.018/1992 mwH).
Im vorliegenden Fall strebt die anfechtende Partei in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - dem Einspruchsverfahren nach §72 Abs6 TGWO vorbehaltene - Nachprüfung der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses durch eine Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr sonstige Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.
Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 13.018/1992 mwH), d.i. bei Gemeinderatswahlen nach der TGWO die der jeweiligen Gemeindewahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Kundmachung des Wahlergebnisses durch die Gemeindewahlbehörde am 10. März 2004.
Die am 1. April 2004 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift (s. Pkt. I.2.) wurde daher rechtzeitig eingebracht.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Wahlanfechtung zulässig.
2. Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann die Anfechtung einer Gemeinderatswahl auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. Einer solchen Wahlanfechtung ist dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und diese darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen ist (Art141 Abs1 vorletzter Satz B-VG, §70 Abs1 erster Satz VfGG); diese (zweite) Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte (vgl. zB VfSlg. 14.556/1996 mwH).
2.1. Auf das Wesentliche zusammengefasst wird in der vorliegenden Wahlanfechtung behauptet,
a) die örtlichen Wahlbehörden seien rechtswidrig eingerichtet worden,
b) es sei im Wahlverfahren vor der Sonderwahlbehörde zu Rechtswidrigkeiten gekommen,
c) eine im Postweg vor der Wahl verbreitete "Richtigstellung des Gemeindevorstandes zu den falschen Aussagen des Schmidt Rudi in seiner Wahlwerbung" stelle einen rechtswidrigen Eingriff eines Gemeindeorgans in die Wahlwerbung dar; jede dieser Rechtswidrigkeiten sei auch von Einfluss auf das Wahlergebnis gewesen.
2.2. Im Einzelnen ergibt sich dazu Folgendes:
2.2.1. Zu a) Einrichtung der örtlichen Wahlbehörden
2.2.1.1. Die anfechtende Partei führt in ihrer Wahlanfechtung dazu Folgendes aus:
"Die Wahl zum Gemeinderat in den Tiroler Gemeinden am 07.03.2004 wurde mit Kundmachung der Tiroler Landesregierung LGBl. 102/2003, herausgegeben und versendet am 28.11.2003, gemäß §3 TGWO ausgeschrieben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt nach dieser Gesetzesstelle der 28.11.2003. Nach dem Tag der Wahlausschreibung sind die örtlichen und überörtlichen Wahlbehörden zu bilden, nach diesem Tag richten sich auch die verschiedenen im Gesetz bestimmten Fristen.
In der Gemeinde Fieberbrunn wurden nun nach diesem Tag weder die örtlichen Wahlbehörden ordnungsgemäß gebildet, noch deren Mitglieder ordnungsgemäß bestellt. Ausserdem wurde auch die Einteilung der Wahlsprengel nicht einmal von der gesetzwidrig gebildeten Gemeindewahlbehörde beschlossen.
Gemäß §17 TGWO hat der Gemeinderat die Anzahl der Beisitzer der örtlichen Wahlbehörden und ihre Aufteilung auf die Gemeinderatsparteien nach ihrer Stärke zu beschließen, die Gemeindewahlbehörde kann nach §2 TGWO Wahlsprengel bilden und hat die Sonderwahlbehörde zu bilden, all das selbstverständlich erst, wenn die Wahl ausgeschrieben ist.
Im gegenständlichen Fall wurden in der Gemeinde Fieberbrunn
-
die Beschlüsse gemäß §17 TGWO (Aufteilung der Beisitzer der örtlichen Wahlbehörden auf die Gemeinderatsparteien) vom Gemeinderat vor dem Tag der Wahlausschreibung, nämlich gemäß beiliegendem Protokoll bereits am 25.11.2003, also vor dem Tag der Wahlausschreibung, gefasst, also die Gemeindewahlbehörde schon aus diesem Grund überhaupt nicht dem Gesetz gemäß nach der Wahlausschreibung gebildet;
-
die den einzelnen Gemeinderatsparteien zustehenden Beisitzer nicht dem Gemeindewahlleiter gemäß §19 TGWO namhaft gemacht, sondern, wie sich aus dem Protokoll über die 49. Gemeinderatssitzung vom 25.11.2003 ergibt, im Gemeindevorstand einvernehmlich festgelegt;
-
vom Gemeindewahlleiter aber auch nicht bestellt, sondern ganz einfach, offensichtlich aufgrund der Vorbesprechung ohne Beschluss der Gemeindewahlbehörde und ohne Bestellungsakt und demgemäß Ausfertigung einer Bestellungsurkunde 'kundgemacht' und
-
die Einteilung der Wahlsprengel und die Bildung der Sonderwahlbehörde entgegen §2 TGWO von der Gemeindewahlbehörde nicht beschlossen, sondern nur vom Gemeindewahlleiter kundgemacht.
All diese Fehler belasten das Wahlverfahren mit Rechtswidrigkeit, alle auf Grund und nach Maßgabe dieser Vorgangsweise einberufenen und später die Durchführung und Leitung der Wahl in der Marktgemeinde Fieberbrunn besorgenden Wahlbehörden waren gesetzwidrig konstituiert, die Einteilung der Wahlsprengel war gesetzwidrig.
Es ist ausjudiziert, dass dann, wenn die gesamte Abwicklung einer Gemeinderatswahl irregulär eingerichteten Wahlbehörden überantwortet wurde, die weitere Voraussetzung, dass die Rechtswidrigkeit auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen ist, ohne weiteren Nachweis gegeben ist. Im gegenständlichen Fall kommt noch hinzu, dass 130 von 2322 Stimmen von den irregulär eingerichteten Wahlbehörden für ungültig erklärt wurden und die Beschwerdeführerin das Mandat nur um 50 Stimmen verfehlt hat."
2.2.1.2. Die Gemeindewahlbehörde hält dem in ihrer Gegenschrift Folgendes entgegen:
"Als Tag der Wahlausschreibung für die Wahl zum Gemeinderat in den Tiroler Gemeinden gilt der 28.11.2003. Nach dem Tag der Wahlausschreibung sind die örtlichen Wahlbehörden zu bilden, nach diesem Tag richten sich auch die verschiedenen im Gesetz bestimmten Fristen.
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Fieberbrunn hat mit Beschluss vom 25.11.2003 gem. §17 TGWO die Anzahl der Beisitzer für die einzelnen Wahlbehörden beschlossen und festgestellt, welche Gemeinderatsparteien Vorschläge für Beisitzer einzubringen haben. Im §17 der TGWO ist keine Bestimmung enthalten, dass der Gemeinderat die Anzahl der Beisitzer an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer bestimmten Frist zu beschließen hat; auch ein Beschluss über die Anzahl der Beisitzer vor dem Tag der Wahlausschreibung muss daher rechtmäßig sein, weil der Gemeinderat in seiner Zusammensetzung vor und nach dem Tag der Wahlausschreibung keine Änderung erfahren hat; zudem wurde dieser Beschluss im Gemeinderat einstimmig - also auch mit Zustimmung des Beschwerdeführers Rudolf Schmidt - gefasst. Ein derartiger Beschluss im Zuge der nächsten Gemeinderatssitzung wurde sogar von der Gemeindeaufsicht mit Schreiben vom 27.10.2003 empfohlen (Beschlussfassung sollte aus verwaltungsökonomischen Gründen bei der nächsten Gemeinderatssitzung vorgenommen werden), und wird daher beim Großteil der Gemeinden Tirols schon vor dem 28.11. gefasst worden sein; dieser Beschluss hat keinerlei Auswirkungen auf das Wahlverfahren, auf die rechtmäßige Konstituierung der Wahlbehörden sowie auf das Wahlergebnis; im übrigen hätte der Gesetzgeber eine ausdrückliche Frist für die Beschlussfassung über die Anzahl der Beisitzer festgelegt, wie eine solche in vielen anderen Paragraphen der TGWO enthalten ist. Eine Frist für die Beschlussfassung über die Anzahl der Beisitzer ergibt sich allenfalls aus §19 TGWO, der bestimmt, dass die Gemeinderatsparteien spätestens am 12. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung die aufgrund der Aufteilung nach §17 Absl auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer namhaft zu machen haben; dies wiederum bedeutet, dass die Anzahl der Beisitzer vom Gemeinderat und die Anzahl der Wahlsprengel von der Gemeindewahlbehörde so rechtzeitig festgelegt werden müssen, dass die Beisitzer und Ersatzbeisitzer rechtzeitig bis zum 12. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung namhaft gemacht werden können.
So wurden in Fieberbrunn die Mitglieder der Gemeindewahlbehörde ordnungsgemäß namhaft gemacht, die Mitglieder der Gemeindewahlbehörde am 02.12.2003 mit Zustellschein bestellt, die Gemeindewahlbehörde am 02.12.2003 konstituiert und die Einteilung der Wahlsprengel gem. §2 TGWO vorgenommen (siehe Niederschrift zum 02.12.2003).
Sodann wurden nach Namhaftmachung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer diese ordnungsgemäß mit Rückschein bestellt und zur konstituierenden Sitzung der Sprengel- und der Sonderwahlbehörde am 16.12.2003 geladen.
Ebenso wurden die Wahlleiter und Wahlleiter Stellvertreter vom Bürgermeister dem Gesetz entsprechend mit Rückschein bestellt und zur konstituierenden Sitzung geladen (siehe Niederschrift zum 16.12.2003).
Der in der Niederschrift des Gemeinderates vom 25.11.2003 enthaltene Satz: 'die Namhaftmachung bzw. Bestellung der Beisitzer sowie der Gemeindewahlleiter und Wahlleiterstellvertreter wurde im Gemeindevorstand bereits einvernehmlich vorbesprochen' beinhaltet keinerlei Beschlüsse. Vielmehr wurde die Einbringung der Vorschläge insofern vorbesprochen, als sich die zur Namhaftmachung von jeweils 3 Beisitzern berechtigte Liste Fieberbrunn (ÖVP nahe Liste), deren Zustellungsbevollmächtigter der Bürgermeister Herbert Grander ist, bereit erklärt hat, im Sinne des Schutzes einer rechtmäßigen Wahl auch Beisitzer mit Mitgliedschaft bei der SPÖ namhaft zu machen, weil diese entsprechend der Ermittlung nach §17 keinen Anspruch auf die Namhaftmachung von Beisitzern gehabt hätte. Die schriftliche Namhaftmachung der Beisitzer erfolgte aber - dem Gesetz entsprechend - durch die Liste Fieberbrunn und die Liste Alt bis Jung für Fieberbrunn (siehe beiliegende Mitteilungen).
Alle [diesbezüglich] geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens stellen demnach nur Spekulationen dar, die Rechtmäßigkeit der Konstituierung der Wahlbehörden und Bestellung der Beisitzer und Wahlleiter bzw. Stellvertreter wird durch obige Sachverhaltsdarstellung und durch die beiliegenden Niederschriften belegt."
2.2.1.3. Die anfechtende Partei ist aus den nachstehenden Erwägungen mit ihrem oben unter Pkt. 2.2.1.1. wiedergegebenen Vorbringen nicht im Recht:
2.2.1.3.1. Im vorliegenden Zusammenhang sind die nachfolgend - zT bloß auszugsweise - wiedergegebenen Bestimmungen der TGWO von Bedeutung:
"§2
Wahlsprengel
(1) Jede Gemeinde bildet mindestens einen Wahlsprengel.
(2) In Gemeinden mit mehr als 500 Wahlberechtigten oder mit größerer räumlicher Ausdehnung kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Wahlsprengel bilden, um den Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern. Weiters kann die Gemeindewahlbehörde für Krankenanstalten, Heime und ähnliche Einrichtungen Wahlsprengel bilden.
(3) Ein Wahlsprengel nach Abs2 darf in der Regel nicht weniger als 30 und nicht mehr als 1000 Wahlberechtigte umfassen.
§3
Wahlausschreibung
(1) Die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates ... sind von der
Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt für alle
Gemeinden einheitlich auf einen Sonntag oder einen anderen
öffentlichen Ruhetag (Wahltag) auszuschreiben. ... Als Tag der
Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des betreffenden Stückes des Landesgesetzblattes.
(2) In der Wahlausschreibung ist weiters der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag muß zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem 70. Tag vor dem Wahltag liegen.
...
2. Abschnitt
Wahlbehörden
§11
Allgemeines
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates
... sind örtliche ... Wahlbehörden zu bilden. Die örtlichen
Wahlbehörden bleiben bis zum Abschluß des Wahlverfahrens ... im Amt.
...
(5) Örtliche Wahlbehörden sind
a) die Gemeindewahlbehörden,
b) die Sprengelwahlbehörden und
c) die Sonderwahlbehörden.
...
§12
Mitglieder der Wahlbehörden
(1) Die örtlichen Wahlbehörden ... bestehen aus dem
Vorsitzenden als Wahlleiter und den Beisitzern. Für den Vorsitzenden ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist ein Beisitzer verhindert, so ist er durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das von derselben Stelle namhaft gemacht wurde wie der betreffende Beisitzer.
...
§13
Gemeindewahlbehörden
(1) In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.
(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter und mindestens drei und höchstens acht Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt dem Bürgermeister.
(3) Der Gemeinderat hat innerhalb des Rahmens nach Abs2 die Anzahl der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde festzulegen.
§14
Sprengelwahlbehörden
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und mindestens drei und höchstens acht Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt dem Bürgermeister.
(3) Der Gemeinderat hat innerhalb des Rahmens nach Abs2 die Anzahl der Beisitzer für alle Sprengelwahlbehörden einheitlich festzulegen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde kann in einem der Wahlsprengel zusätzlich die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde besorgen.
§15
Sonderwahlbehörden
(1) In jeder Gemeinde ist mindestens eine Sonderwahlbehörde für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen nicht möglich ist, ihr Wahlrecht in einem Wahllokal auszuüben, zu bilden. Bei Bedarf kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Sonderwahlbehörden bilden. In diesem Fall hat sie für jede Sonderwahlbehörde den Bereich festzulegen, in dem diese ihre Tätigkeit auszuüben hat.
(2) Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Leiter der Sonderwahlbehörde und drei Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt dem Bürgermeister.
§17
Aufteilung der Beisitzer auf die Parteien
(1) Der Gemeinderat hat die Anzahl der Beisitzer der örtlichen Wahlbehörden unter Berücksichtigung der verhältnismäßigen Stärke der Gemeinderatsparteien auf diese aufzuteilen. Die verhältnismäßige Stärke der Gemeinderatsparteien ist nach §74 Abs2 [D'Hondt'sches Verfahren] zu ermitteln. Haben danach zwei oder mehrere Gemeinderatsparteien Anspruch auf einen Beisitzer, so fällt dieser jener Gemeinderatspartei zu, die bei der letzten Gemeinderatswahl die größere Anzahl an Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Anzahl an Stimmen entscheidet das vom jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehende Los. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für die Aufteilung der Beisitzer auf die Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind.
...
§18
Wahlleiter
(1) Die Sprengelwahlleiter, die Leiter der Sonderwahlbehörden, die nach den §§13 Abs2 [betrifft den vom Bürgermeister allenfalls zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde und Gemeindewahlleiter] und 16 Abs2 [betrifft den Stellvertreter des Bezirkswahlleiters] zu bestellenden ständigen Vertreter und die Stellvertreter der Wahlleiter der zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am neunten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen.
...
§19
Namhaftmachung und Bestellung der Beisitzer
(1) Die Gemeinderatsparteien haben spätestens am zwölften Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung die auf Grund der Aufteilung nach §17 Abs1 auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der örtlichen Wahlbehörden aus dem Kreise der in der Gemeinde Wahlberechtigten dem Gemeindewahlleiter namhaft zu machen. Dabei gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.
...
(3) Der Gemeindewahlleiter hat die Beisitzer und die Ersatzmitglieder der örtlichen Wahlbehörden und der Bezirkswahlleiter die Beisitzer und die Ersatzmitglieder der Bezirkswahlbehörde spätestens am vierzehnten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen.
(4) Wird der Vorschlag auf Bestellung der Beisitzer und der Ersatzmitglieder nicht rechtzeitig erstattet, so hat hinsichtlich der örtlichen Wahlbehörden der Gemeindewahlleiter ... die fehlenden Beisitzer und Ersatzmitglieder nach freiem Ermessen zu bestellen.
(5) Der Gemeindewahlleiter hat nach der Bestellung der Beisitzer und der Ersatzmitglieder die Namen der Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben und in der Gemeinde unverzüglich durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
...
§20
Konstituierung der Wahlbehörden,
Angelobung der Beisitzer und der Ersatzmitglieder
(1) Spätestens am 21. Tage nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Gemeindewahlbehörden ... ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengelwahlbehörden und die Sonderwahlbehörden können von ihren Vorsitzenden auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.
...
§22
Entsendung von Vertrauenspersonen
(1) Eine Wählergruppe, die in einer Gemeinde für die Wahl des Gemeinderates und/oder des Bürgermeisters einen Wahlvorschlag eingebracht hat, kann in dieser Gemeinde mit der Einbringung des Wahlvorschlages in jede örtliche Wahlbehörde, für die sie keinen Anspruch auf Namhaftmachung eines Beisitzers hat, je eine Vertrauensperson und für den Fall deren Verhinderung einen Stellvertreter entsenden. ...
(2) Die nach Abs1 zur Entsendung von Vertrauenspersonen berechtigten Wählergruppen haben die Namen der Vertrauenspersonen und ihrer Stellvertreter und die jeweilige örtliche Wahlbehörde, in die sie die Vertrauenspersonen entsenden, bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, dem Gemeindewahlleiter schriftlich bekanntzugeben. Dieser hat die örtlichen Wahlbehörden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
(3) Ab der Bekanntgabe nach Abs2 sind die Vertrauenspersonen zu den Sitzungen der örtlichen Wahlbehörden zu laden. Die Vertrauenspersonen nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
..."
2.2.1.3.2. Es besteht keine gesetzliche Regelung, der zu Folge der Beschluss des Gemeinderates gemäß §17 TGWO betreffend die Aufteilung der Beisitzer auf die dafür in Betracht kommenden Gemeinderatsparteien nicht schon vor der Kundmachung der Wahlausschreibung gefasst werden dürfte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Aufteilung mit dem Ergebnis der vorangegangen Gemeinderatswahl - unverrückbar - fest steht und der Zeitpunkt der diesbezüglichen Beschlussfassung des Gemeinderates dafür ohne Bedeutung ist. Ausgehend davon trifft die Behauptung der anfechtenden Partei nicht zu, dass die entsprechend dieser Aufteilung gebildete Gemeindewahlbehörde deshalb "gesetzwidrig konstituiert" wurde, weil der Gemeinderat den in Rede stehenden Beschluss schon am 25. November 2003, und somit drei Tage vor dem Tag der Wahlausschreibung, fasste.
Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Wahlakten ergibt sich, dass die dafür in Betracht kommenden Gemeinderatsparteien, d. sd. die Gemeinderatspartei "Liste Fieberbrunn - Die Liste um Bürgermeister Herbert Grander" und die Gemeinderatspartei "Alt und Jung für Fieberbrunn" jeweils mit Schreiben vom 1. bzw. 2. Dezember 2003 die auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder für die Gemeindewahlbehörde bzw. die Sprengelwahlbehörde und die Sonderwahlbehörde namhaft machten. Das von der anfechtenden Partei für ihren Standpunkt, "die den einzelnen Gemeinderatsparteien zustehenden Beisitzer [seien] nicht dem Gemeindewahlleiter gemäß §19 TGWO namhaft gemacht worden, sondern ... im Gemeindevorstand einvernehmlich festgelegt worden", ins Treffen geführte Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 25. November 2003 mag missverständlich formuliert sein (arg.: "Der Gemeinderat beschließt nach Beratung sowohl in der Gemeindewahlbehörde als auch in den Sprengelwahlbehörden 4 Beisitzer namhaft zu machen bzw. zu bestellen ... Die Namhaftmachung bzw. Bestellung der Beisitzer sowie der Gemeindewahlleiter und Wahlleiterstellvertreter wurde im Gemeindevorstand bereits einvernehmlich vorbesprochen."). Die von der anfechtenden Partei behauptete Gesetzwidrigkeit der Namhaftmachung der Beisitzer der örtlichen Wahlbehörden durch die dafür in Betracht kommenden Gemeinderatsparteien folgt daraus jedoch nicht.
Des Weiteren ergibt sich aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Wahlakten, dass zum einen die solcherart namhaft gemachten Personen mit Schreiben des Bürgermeisters als Gemeindewahlleiter vom 2. (für die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der Gemeindewahlbehörde sowie die Leiter der Sprengelwahlbehörden und der Sonderwahlbehörde und deren Stellvertreter) bzw. 3. Dezember 2003 (für die sonstigen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der Sprengelwahlbehörden sowie der Sonderwahlbehörde) zu Beisitzern (und Ersatzmitgliedern) der örtlichen Wahlbehörden bestellt wurden und zum anderen die Bildung der (drei) Wahlsprengel sowie der Sonderwahlbehörde mit Beschluss der Gemeindewahlbehörde in ihrer (zugleich konstituierenden) Sitzung am 2. Dezember 2003 - in Anwesenheit sämtlicher ihrer Mitglieder - erfolgte. Auch in dieser Hinsicht treffen also die Gesetzwidrigkeitsbehauptungen der anfechtenden Partei nicht zu.
2.2.2. Zu b) Wahlverfahren vor der Sonderwahlbehörde
2.2.2.1. Dazu bringt die anfechtende Partei in ihrer Anfechtungsschrift Folgendes vor:
"Im Bereich der Sonderwahlbehörde kam es darüber hinaus zu weiteren Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens, was umso schwerer wiegt, weil die Wählerinnen und Wähler in diesem Bereich aufgrund ihres Alters den 1925 geborenen Erstgereihten der Beschwerdeführerin ganz besonders schätzen und es nahe liegt, dass diese Rechtswidrigkeiten bewusst in Kauf genommen wurden, um die Wahlchancen seiner Liste 7 zu beeinträchtigen.
Zunächst wurden in das Wählerverzeichnis der Sonderwahlbehörde entgegen §34 TGWO auch rund 50 Wahlberechtigte, die ohne weiteres das zuständige Wahllokal hätten aufsuchen können, aufgenommen, nämlich ausnahmslos alle Insassen (rund 60 Personen) des Altersheims Fieberbrunn. Nur rund 10 Personen, die in dieses Wählerverzeichnis aufgenommen wurden, waren aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht dazu in der Lage ihr Wahlrecht im Wahllokal auszuüben, die übrigen haben zu Unrecht ihre Stimme im Rahmen der Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde abgegeben. Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis erfolgte gesetzwidrig auch offensichtlich nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen.
Im Rahmen der Stimmabgabe wurden weiters die Bestimmungen der §§53 f. TGWO nicht eingehalten. Für das Altersheim war, obwohl §53 TGWO das ausdrücklich vorsieht, kein eigener Wahlsprengel gebildet. In einem solchen hätten die gehfähigen Bewohner ihre Stimme im Wahllokal abzugeben gehabt. Anlässlich der Stimmabgabe begab sich nun die Sonderwahlbehörde ins Altersheim, es wurden in der Folge alle gehfähigen Bewohner allein vom Sprengelwahlleiter ohne Beisein der Beisitzer in ihren Zimmern aufgesucht, zur Wahl zugelassen und keinerlei Vorkehrungen getroffen, die in §54 TGWO vorgesehen sind, um das Wahlgeheimnis zu wahren. Im Gegenteil: Nicht etwa die Sonderwahlbehörde insgesamt begab sich zur Stimmabgabe in die Zimmer sowohl der gehfähigen als auch der bettlägerigen Bewohner, sondern nur der Sprengelwahlleiter. Es wurde kein Wandschirm oder dergleichen aufgestellt und nur der Sprengelwahlleiter nahm die Stimmen entgegen, wobei die Wählerinnen und Wähler vor den Augen des Wahlleiters ihr Kreuz zu machen hatten, was in eklatanter Weise gegen das Gesetz verstößt. Weder war das Wahlgeheimnis gewahrt, noch wurde dem Gesetzesbefehl der Stimmabgabe vor der Wahlbehörde entsprochen. Dem Zustellungsbevollmächtigten der Liste 7 wurde der Zutritt zur Wahlhandlung verwehrt. Gerade in Altersheimen kommt es sehr darauf an, auch nicht den geringsten Eindruck eines Druckes auf die Bewohner, die sich der Mehrheitspartei in einer Gemeinde naturgemäß, weil sie mit ihr den Heimerhalter gleichsetzen, verpflichtet fühlen, zu erwecken, weshalb der gegenständliche Vorgang die Stimmabgabe gesetzwidrig macht. Darüberhinaus haben ca. 50 Personen ihre Stimme auf diese Weise abgegeben, denen Gelegenheit gegeben hätte werden müssen, im Wahllokal geheim abzustimmen. Bei 62 abgegeben Stimmen ist ein entscheidender Einfluss auf das Wahlergebnis insbesondere im Hinblick auf die bereits eingangs erwähnte Altersstruktur naheliegend."
2.2.2.2. Die Gemeindewahlbehörde hält dem in ihrer Gegenschrift Folgendes entgegen:
"Bis zum Jahre 1996 wurden die Wahlsprengel in Fieberbrunn in 5 Wahlsprengel und in eine Sonderwahlbehörde eingeteilt, wobei der Wahlsprengel 5 im Altenwohnheim ausschließlich für die Bewohner des Altenwohnheimes eingerichtet war. Die Mitglieder der Wahlbehörde 5 und jene der Sonderwahlbehörde waren immer identisch, sodass die Mitglieder der Wahlbehörde 5 nach Beendigung der Wahlhandlung im Altenwohnheim und Auszählung des Ergebnisses die Aufgabe der Sonderwahlbehörde übernahmen. Da im Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen ist, dass eine Wahlbehörde die Aufgaben einer Sprengel- und einer Sonderwahlbehörde übernimmt und die Einrichtung einer Wahlbehörde ausschließlich für die Bewohner des Altenwohnheimes aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht mehr zweckmäßig erschien, wurde im Jahr 1998 nach Beratung im Gemeinderat und in der Gemeindewahlbehörde der Beschluss gefasst, dass es den Bewohnern des Altenwohnheimes nach wie vor ermöglicht werden sollte, im Altenwohnheim ihre Stimme abzugeben. Somit wurde der Beschluss gefasst, dass die Bewohner des Altenwohnheimes in Zukunft von der Sonderwahlbehörde aufgesucht werden; diesem Beschluss ist auch die Gemeindewahlbehörde in ihrer Sitzung am 02.12.2003 wieder gefolgt; diese Sprengeleinteilung hat einerseits den Vorteil, dass das Wahlverhalten der Wähler in einer kleinen Wahlbehörde mit ca. 40 Stimmen überhaupt nicht mehr nachvollzogen werden kann und somit den Grundsatz des Wahlgeheimnisses fördert, andererseits müssen die Bewohner nicht den oft beschwerlichen Weg in den Wahlsprengel I hinter sich bringen, um wählen zu können. Im Altenwohnheim Fieberbrunn sind ständig zwischen 28-34 Personen in der Pflegestation untergebracht, der Rest im Wohnheimbereich. Bei der Gemeinderatswahl waren insgesamt 54 Bewohner des Altenwohnheimes wahlberechtigt, sodass der Weg zu einem Wahlsprengel ca. 20-26 Personen zugemutet hätte werden können. Wenn diese Personen ihr Wahlrecht lieber im zuständigen Wahlsprengel ausgeübt hätten, so wären sie daran keineswegs gehindert worden. Vielmehr wird jedem einzelnen Bewohner vom Leiter des Altenwohnheimes im vorhinein mitgeteilt, dass die Wahlbehörde am Sonntag wieder ins Altenwohnheim kommt und er seine Stimme im Altenwohnheim abgeben kann. Am Wahltag tritt die Sonderwahlbehörde zusammen und befragt unter Aufsicht des Leiters des Altenwohnheimes jeden Einzelnen, ob er seine Stimme abgeben will. Ist dies der Fall, so wird dem Wähler das Wahlkuvert in seinem Zimmer übergeben und die Wahlbehörde entfernt sich aus dem Zimmer, bis der Stimmzettel in das Kuvert gelegt worden ist. Sodann betritt die Wahlbehörde das Zimmer erneut und lässt das Wahlkuvert in die Wahlurne werfen. Jedenfalls wird bei jeder einzelnen Stimmabgabe durch diverse Vorkehrungen und Hilfestellungen darauf geachtet, dass der Wähler die Stimmabgabe unbeobachtet vornehmen kann. Gegenüber der Stimmabgabe im eigenen Wahlsprengel Altenwohnheim, der im übrigen gem. §2 TGWO nur aufgrund einer Kannbestimmung eingerichtet werden kann und keine zwingende Bestimmung darstellt, ergeben sich daher für die Bewohner des Altenwohnheimes, die früher auch zur Hälfte ihre Stimme im Wahlsprengel und zur Hälfte in den Zimmern abgegeben haben, keinerlei Änderungen, die nur im geringsten einen Einfluss auf das Wahlergebnis haben könnten.
Zu den Ausführungen in der Wahlanfechtung sei angeführt,
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dass die Liste mit Schmidt Rudolf im Jahr 1992, als im Altenwohnheim letztmalig ein eigener Sprengel eingerichtet war, insgesamt lediglich 3 von 39 abgegebenen Stimmen erhielt und damit die Behauptung, dass die Wählerinnen und Wähler in diesem Bereich aufgrund ihres Alters den 1925 geborenen Erstgereihten der Beschwerdeführerin ganz besonders schätzen, völlig ins Leere geht (der Beschwerdeführer hatte damals mit 66 Jahren auch schon ein Alter, mit dem man vermuten könnte, dass ihn ältere Wähler, die ihn schätzen, eher wählen würden, was jedoch nicht der Fall war)
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dass die Aufnahme der Insassen des Altenwohnheimes in das Verzeichnis der Sonderwahlbehörde de facto auf Antrag des Leiters des Altenwohnheimes erfolgt und die Bewohner davon im vorhinein in Kenntnis gesetzt werden; sollte jemand den Wunsch äußern, im zuständigen Sprengel wählen zu wollen, so würde diese Person nicht in das Verzeichnis der Sonderwahlbehörde aufgenommen. Die Aufnahme in dieses Verzeichnis erfolgt daher über mündlichen Antrag des Leiters des Altenwohnheimes genau so wie es im Gesetz vorgesehen ist und wie auch ein naher Angehöriger für seinen Angehörigen, der von der Sonderwahlbehörde aufzusuchen ist, einen Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis für bettlägrige Wähler mündlich einbringen kann. Die Aufnahme in dieses Wählerverzeichnis erfolgte daher zurecht und hatte keinerlei Auswirkungen auf das Wahlverhalten oder das Wahlergebnis - im Gegenteil - durch die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde wird der Grundsatz des Wahlgeheimnisses im Verhältnis zur Einrichtung eines eigenen Wahlsprengels im Altenwohnheim wesentlich verbessert
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dass weder §53 noch §2 TGWO vorsieht, dass für Altenwohnheime eigene Wahlsprengel gebildet werden müssen
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dass in keinem Fall der Wahlleiter der Sonderwahlbehörde die Wähler ohne Beisein der Beisitzer in ihren Zimmern aufgesucht hat, sondern die Stimmabgabe entsprechend den oben beschriebenen Ausführungen und entsprechend den Bestimmungen des §54 TGWO vorgenommen wurde
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dass den Zustimmungsberechtigten der Liste 7 der Zutritt verweigert wurde, weil er sich nur für die Wahlsprengel I, II, III und IV, nicht jedoch für die Sonderwahlbehörde als Vertrauensperson genannt hat. Hätte er sich auch für die Sonderwahlbehörde als Vertrauensperson genannt, wäre er naturgemäß bei der Wahlhandlung dabei gewesen und müsste nicht mit Vermutungen nach einem wahlwidrigen Verhalten suchen
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dass schon allein durch die Tatsache, dass die Sonderwahlbehörde aus Mitgliedern von ÖVP und SPÖ bestand (16 von 17 Gemeinderäten bestanden aus diesen Fraktionen), Vorkehrung getroffen wurde, dass die geheime Abstimmung jedes Wählers bestmöglich erfüllt wird.
Aus diesen Gründen kann es durch die Stimmabgabe der Bewohner des Altenwohnheimes vor der Sonderwahlbehörde zu keinem Einfluss auf das Wahlergebnis gekommen sein."
Der Gegenschrift ist eine "Erklärung der Sonderwahlbehörde [die von den Mitgliedern dieser Behörde unterfertigt ist] zur Stimmabgabe der Wähler bei den Gemeinderatswahlen am 07.03.2004" angeschlossen, die wie folgt lautet:
"Am Wahltag ist die Sonderwahlbehörde um 07.30 Uhr zusammengetreten und hat sich zuerst ins Altenwohnheim begeben. Der Pflegedienstleiter des Altenwohnheimes befragte gemeinsam mit der Wahlbehörde jeden Einzelnen, ob er seine Stimme abgeben will. Wollte der Wahlberechtigte seine Stimme abgeben, so wurde ihm das Wahlkuvert in seinem Zimmer übergeben und die Wahlbehörde entfernte sich aus dem Zimmer, bis der Stimmzettel in das Kuvert gelegt wurde. Sodann betrat die Wahlbehörde das Zimmer erneut und ließ das Wahlkuvert in die Wahlurne werfen. Bei Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht ansprechbar waren, haben der Leiter der Pflegestation und die Sonderwahlbehörde entschieden, dass diese Personen nicht wählen wollten bzw. konnten diese Personen aufgrund ihres Gesundheitszustandes ihre Stimme nicht abgeben. Dies war bei insgesamt 7 Personen der Fall.
Es wurde bei jeder einzelnen Stimmabgabe sowohl im Altenwohnheim als auch bei den anderen bettlägrigen Personen durch diverse Vorkehrungen und Hilfestellungen besonders darauf geachtet, dass der Wähler die Stimmabgabe unbeobachtet vornehmen konnte und das Wahlgeheimnis gewahrt wurde. In keinem Fall waren Mitglieder der Sonderwahlbehörde bei der Stimmabgabe im Zimmer des Wählers."
2.2.2.3. Die anfechtende Partei ist mit ihrem oben unter Pkt. 2.2.2.1. wiedergegebenen Vorbringen auf Grund der nachstehenden Überlegungen im Recht.
2.2.2.3.1. Im vorliegenden Zusammenhang sind die nachfolgend - zT bloß auszugsweise - wiedergegebenen Bestimmungen der TGWO von Bedeutung:
"§2
Wahlsprengel
(1) Jede Gemeinde bildet mindestens einen Wahlsprengel.
(2) In Gemeinden mit mehr als 500 Wahlberechtigten oder mit größerer räumlicher Ausdehnung kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Wahlsprengel bilden, um den Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern. Weiters kann die Gemeindewahlbehörde für Krankenanstalten, Heime und ähnliche Einrichtungen Wahlsprengel bilden.
(3) Ein Wahlsprengel nach Abs2 darf in der Regel nicht weniger als 30 und nicht mehr als 1000 Wahlberechtigte umfassen.
§15
Sonderwahlbehörden
(1) In jeder Gemeinde ist mindestens eine Sonderwahlbehörde für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen nicht möglich ist, ihr Wahlrecht in einem Wahllokal auszuüben, zu bilden. Bei Bedarf kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Sonderwahlbehörden bilden. In diesem Fall hat sie für jede Sonderwahlbehörde den Bereich festzulegen, in dem diese ihre Tätigkeit auszuüben hat.
...
§25
Ort der Eintragung
(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf in einer Gemeinde nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
...
§33
Teilnahme an der Wahl,
Ort der Ausübung des Wahlrechtes
(1) An der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen enthalten sind.
...
(3) Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht grundsätzlich im Wahllokal jenes Wahlsprengels auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, soweit im §53 Abs2 und §54 nichts anderes bestimmt ist.
§34
Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes
vor Sonderwahlbehörden
(1) Anspruch auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde haben Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen am Wahltag nicht möglich ist, ihr Wahlrecht im zuständigen Wahllokal auszuüben.
(2) Der Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde ist spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich bei der Gemeinde zu stellen. Im Antrag sind der Grund nach Abs1 und der genaue Ort, an dem der Wahlberechtigte von der Sonderwahlbehörde aufgesucht werden soll, anzugeben. Im Zweifelsfalle hat der Wahlberechtigte das Vorliegen eines Grundes nach Abs1 oder die medizinische Unbedenklichkeit der Ausübung des Wahlrechtes nachzuweisen.
(3) Die Sonderwahlbehörde ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte am Wahltag aufzusuchen, wenn der im Antrag nach Abs2 angegebene Ort insbesondere infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- oder Witterungsverhältnisse schwer oder gar nicht erreichbar ist, oder wenn das Aufsuchen des Wahlberechtigten mit einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mitglieder der Sonderwahlbehörde verbunden oder aus sonstigen triftigen Gründen innerhalb der Wahlzeit nicht möglich ist.
(4) Der Antragsteller ist rechtzeitig auf geeignete Weise davon zu verständigen, ob er sein Wahlrecht vor der Sonderwahlbehörde ausüben kann oder nicht.
(5) Die Gemeinde hat die Namen der Wahlberechtigten, die von der Sonderwahlbehörde aufzusuchen sind, und ihren Aufenthaltsort am Wahltag in ein Verzeichnis aufzunehmen und im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten in der Spalte 'Anmerkung' das Wort 'Sonderwahlbehörde' einzutragen. Das Verzeichnis ist spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag der zuständigen Sonderwahlbehörde zu übermitteln.
(6) Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Abs5 eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur vor der Sonderwahlbehörde ausüben. Fällt der Grund nach Abs1 noch vor dem Wahltag weg, so hat der Wahlberechtigte die Gemeinde hievon unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch, wenn der Wahlberechtigte aus wichtigen, insbesondere medizinischen Gründen sein Wahlrecht nicht ausüben kann. In diesem Fall ist der Wahlberechtigte aus dem Verzeichnis nach Abs5 zu streichen. Ebenso ist im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten das Wort 'Sonderwahlbehörde' zu streichen.
§53
Ausübung des Wahlrechtes in Krankenanstalten,
Heimen und ähnlichen Einrichtungen
(1) In den für Krankenanstalten, Heime und ähnliche Einrichtungen gebildeten Wahlsprengeln haben die Wahlberechtigten, soweit sie dazu in der Lage sind, ihr Wahlrecht im Wahllokal dieses Wahlsprengels auszuüben.
(2) Die nach Abs1 zuständige Sprengelwahlbehörde hat sich mit ihren Hilfsorganen und den Vertrauenspersonen zum Zweck der Stimmabgabe durch die übrigen Wahlberechtigten auch in deren Liegeräume zu begeben.
(3) Bei der Durchführung der Wahlhandlung nach Abs2 ist durch entsprechende Einrichtungen dafür zu sorgen, daß der Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden.
(4) In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann diese den einzelnen Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes aus wichtigen medizinischen Gründen untersagen.
§54
Ausübung des Wahlrechtes vor Sonderwahlbehörden
(1) Die Sonderwahlbehörde hat außer in den im §34 Abs3 angeführten Fällen während der Wahlzeit jene Wahlberechtigten aufzusuchen, die im Verzeichnis nach §34 Abs5 angeführt sind.
(2) Auf die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde ist §52 [betreffend die Stimmabgabe vor den "allgemeinen" Wahlbehörden] sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen, wie das Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, dafür zu sorgen, daß der Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden. Hinsichtlich der Niederschrift ist §65 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Niederschrift die Bezeichnung des Wahllokales, das Ergebnis der Stimmenzählung und die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln nicht zu enthalten hat.
(3) Die Sonderwahlbehörde hat sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zur Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, zu der von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Die betreffende Wahlbehörde hat die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts noch vor der Öffnung der Wahlurne in diese zu werfen. Der Wahlakt der Sonderwahlbehörde, der aus der Niederschrift, dem Verzeichnis nach §34 Abs5, dem Abstimmungsverzeichnis, der Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel und den nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzetteln besteht, bildet einen Teil des Wahlaktes der zur Ermittlung des Wahlergebnisses zuständigen Wahlbehörde."
2.2.2.3.