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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §20 Abs1;Rechtssatz
Zu den von einem Strafgefangenen zu erledigenden besonders wichtigen und unaufschiebbaren Angelegenheiten persönlicher Natur, die seine Anwesenheit an einem Ort außerhalb der Anstalt dringend erfordern, zählen nicht auch periodische (auf Jahre) im vorhinein festgelegte Besuche seines Sohnes als therapeutische Maßnahmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200538.X09Im RIS seit
11.07.2001