RS Vwgh 1997/6/19 95/20/0538

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Veröffentlicht am 19.06.1997
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Index

19/05 Menschenrechte
25/02 Strafvollzug

Norm

MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
StVG §20 Abs1;
StVG §20 Abs2;
StVG §21 Abs1;
StVG §21 Abs2;
StVG §22 Abs2;
StVG §93 Abs2;
StVG §98 Abs2;

Rechtssatz

Die Abschließung des Strafgefangenen, der aus der Anhaltung in einer Anstalt folgende weitgehende Verlust der Freizügigkeit, verbunden mit dem Verbot beliebigen Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt, ist die empfindlichste Einschränkung, die die Freiheitsstafe für den Gefangenen mit sich bringt; sie macht sowohl unter dem Gesichtspunkt des Vollzugszweckes als auch unter dem der Sicherung der Ordnung innerhalb der Anstalt ein Wesensmerkmal des Strafvollzuges aus, zu dem es auch gehört, daß der Gefangene für die Dauer des Freiheitsentzuges auch die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme im Familienrecht verbürgter Freiheitsräume gegen sich gelten lassen muß (Hinweis E 30.4.1980, 527/80; EB E 4.10.1991, 91/18/0039; E 16.9.1992, 92/01/0344).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200538.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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