RS Vwgh 1997/6/19 95/20/0754

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/24 94/19/0089 2

Stammrechtssatz

Soll einem Asylwerber vorgehalten werden, er sei nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben über ein bestimmtes Beweisthema zu machen, muß zunächst einmal festgestellt werden, daß solche näheren Angaben als möglicherweise entscheidungswesentliche Kriterien überhaupt erfragt worden sind (Hinweis E 27.1.1994, 92/01/1117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200754.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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