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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §878;Rechtssatz
Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag, zu dessen Abschluß die Behörde nicht gesetzlich ermächtigt ist, ist nichtig (hier:
keine gesetzliche Ermächtigung des Leiters der Justizanstalt zum Abschluß eines solchen).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200538.X03Im RIS seit
11.07.2001