RS Vwgh 1997/6/19 95/20/0774

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/17 92/01/1106 1

Stammrechtssatz

Die Beschränkung des Versammlungsrechtes, des Rechtes auf Abhaltung von Demonstrationen wie auch überhaupt des Rechtes auf freie Meinungsäußerung können nicht als individuelle Verfolgung eines Asylwerbers gewertet werden. Ebensowenig sind aber auch behördliche Nachforschungen nach dem Asylwerber wegen seiner den Behörden bekannt gewordenen Teilnahme an Demonstrationen für sich allein geeignet, Verfolgung bzw begründete Furcht vor einer solchen darzutun (Hinweis E 1.7.1992, 92/01/0459).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200774.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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