RS Vwgh 1997/6/20 96/19/3436

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AufG 1992 §4 Abs3;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
MRK Art8;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/24 95/19/1595 1

Stammrechtssatz

Schon aus dem systematischen Bezug des § 4 Abs 3 AufenthaltsG 1992 folgt, daß sinnvollerweise nur derjenige Elternteil gemeint sein kann, der über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Diese Auffassung entspricht auch einer im Hinblick auf Art 8 MRK verfassungskonformen Interpretation. Der Umstand, daß die Mutter des minderjährigen Kindes im Zeitpunkt der Erlassung des den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abweisenden Bescheides nicht über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, allein berechtigte die Behörde im vorliegenden Fall nicht zur Abweisung des (offenbar auch) auf Familiengemeinschaft mit dem Vater gerichteten Antrages des minderjährigen Fremden (Hinweis E 14.5.1996, 95/19/0674). Dies gilt auch in dem Fall, daß dieser ein uneheliches Kind ist, wie dies schon die diesbezügliche Gleichstellung in § 3 Abs 1 AufenthaltsG 1992 gebietet.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193436.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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