RS Vfgh 1995/12/13 B2001/92

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Bundes-PersonalvertretungsG §25
Bundes-PersonalvertretungsG §41

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Bestätigung einer Entscheidung des Zentralausschusses hinsichtlich der Aufteilung einer zusätzlichen Freistellung zugunsten der Funktionäre einer bestimmten Liste

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin gegen die Freistellungsregelung des Zentralausschusses zugunsten der Funktionäre der "Liste der Tiroler Pflichtschullehrer - Christliche Fraktion".

Es ist von vornherein ausgeschlossen, daß die Aufhebung dieses Beschlusses des Zentralausschusses ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin berührte (B v 11.03.94, B836/92). In der Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Fassung des hier maßgeblichen Beschlusses des Zentralausschusses aber liegt die Ausübung einer Funktion, die - da gesetzlich nichts anderes normiert ist - die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nicht berührt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 9638/1983 mwH).

Im übrigen wie E v 29.11.95, B1120/93.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Personalvertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2001.1992

Dokumentnummer

JFR_10048787_92B02001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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