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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/04/19 95/19/0799 2 (hier: auch gegen die V BGBl 1995/854 bestehen keine Bedenken)Stammrechtssatz
Gegen die in § 2 Abs 3 Z 4 AufenthaltsG 1992 enthaltene Determinierung der Verordnungsermächtigung, wonach nur jene Familienangehörigen von Inhabern einer Arbeitserlaubnis zur Antragstellung im Inland ermächtigt werden können, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen beim VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grunde des Art 8 Abs 1 MRK, weil damit sowie mit § 6 Abs 2 dritter Satz AufenthaltsG 1992 in Ansehung von Angehörigen von Fremden, für die ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, bereits auf die durch Art 8 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen wird (Hinweis E 22.2.1996, 96/19/0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996191003.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009