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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbfallbeseitigungRechtssatz
Keine Folge
Erteilung einer "wasserrechtlichen Bewilligung einer Reststoffdeponie in Großarl" an die mitbeteiligten Parteien.
Der Verfassungsgerichtshof nimmt in Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen an der Realisierung der im Salzburger Abfallwirtschaftsplan vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere auch angesichts der langen Dauer des dem Beschwerdeverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahrens und der dargetanen Dringlichkeit des beantragten Vorhabens, an.
Den Darlegungen der belangten Behörde sowie den mitbeteiligten Parteien zufolge dient die projektierte Abfalldeponie der Sicherung des Bedarfes nach zusätzlichem Deponieraum für bestimmte Abfallstoffe. Zum einen handelt es sich dabei um das derzeit einzige anhängige Verfahren betreffend einen neuen Deponiestandort für diese Stoffe im Bundesland Salzburg. Zum anderen wird mit der Realisierung dieses Vorhabens den Zielsetzungen des Abfallwirtschaftsplanes Salzburg entsprochen, der (auf S 4) die "dringende" Notwendigkeit aufzeigt, "für als Reststoffe einzustufende Materialien aus diesem Bereich (Abfälle der Evaluatklasse II) geeignete Deponien in ausreichendem Maß landesweit zu errichten".
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B3072.1995Dokumentnummer
JFR_10048779_95B03072_01