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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1480;Rechtssatz
Der Anspruch auf Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen besteht in jedem - auch ohne Bescheiderlassung - von § 69 Abs 1 ASVG erfaßten Fall der Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge (Hinweis VfGH E 20.6.1994, G 85/93, VfSlg 13796/1994). Der Anspruch unterliegt der Verjährung nach § 1480 ABGB (Hinweis VfGH E 20.6.1994, B 995/92, VfSlg 13786/1994). Die Unterbrechung der Verjährung iSd § 69 Abs 1 Satz 3 ASVG ist - im Gegensatz zur Sondervorschrift über die Länge der Verjährungsfrist für den Hauptanspruch - auch auf den Nebenanspruch auf Vergütungszinsen anzuwenden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080083.X03Im RIS seit
11.07.2001