RS Vfgh 1995/12/21 B3829/95

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge

Zurückweisung einer Berufung gegen einen Bescheid des Wiener Magistrats betreffend Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung.

Durch die Möglichkeit des Vollzuges der mit dem Bescheid eingeräumten Betriebsanlagengenehmigung entsteht im vorliegenden Fall während des anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof für sich allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil für die antragstellende Gesellschaft, zumal allenfalls bei nachträglicher Aufhebung der erteilten Bewilligung die Gewerberechtsbehörde einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen iSd §360 GewO zu verfügen hätte und darüberhinaus auch die antragstellende Gesellschaft nicht deutlich machen konnte, inwieweit in ihre Rechte als "Hauptmieterin" durch die "Installation der bescheidgegenständlichen Anlagen" eingegriffen wird.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3829.1995

Dokumentnummer

JFR_10048779_95B03829_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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