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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143 Abs1;Rechtssatz
Wenn § 40 Abs 4 Stmk SHG - zusätzlich zur Begrenzung der Ersatzpflicht durch die nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Unterhaltspflicht - eine Befreiungsmöglichkeit für den Fall vorsieht, daß der Hilfeempfänger "seinen Sorgepflichten" gegenüber dem Angehörigen "nicht nachgekommen" ist, so ist darin in erster Linie eine Erweiterung des dem § 143 Abs 1 ABGB zugrundeliegenden Gedankens iSd auf das frühere "Verhalten" des Hilfeempfängers abstellenden Ausnahmen in manchen Sozialhilfegesetzen zu verstehen. Auch eine gröbliche Vernachlässigung der Pflege und Erziehung (vgl etwa im Erbrecht § 769 ABGB idF vor dem ErbRÄG 1989 und § 540 ABGB in der geltenden Fassung) ist daher zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080223.X01Im RIS seit
13.07.2001