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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0030 96/08/0038Rechtssatz
Zwar kann nach stRsp des VwGH die Rückforderung von Leistungen gemäß § 25 Abs 1 AlVG den dafür vorausgesetzten Widerruf (zu ergänzen: oder die rückwirkende Berichtigung der Bemessung) "gerade noch" zum Ausdruck bringen, wenn die zurückgeforderte Leistung im Spruch des Bescheides als "unberechtigt empfangen" bezeichnet wird (Hinweis E 8.3.1984, 82/08/0243, weiters E 14.4.1988, 88/08/0022, E 15.5.1988, 86/08/0046, E 2.2.1989, 87/08/00467, und E 14.3.1989, 87/09/0261). Dies setzt, da der Widerruf eine zeitraumbezogene Entscheidung ist, aber voraus, daß der Zeitraum oder die Zeiträume, für den oder die die Leistungen zurückgefordert werden, im Spruch oder in der Begründung des Bescheides genannt ist bzw sind, oder die Rückforderung des "unberechtigt Empfangenen" aus anderen Gründen - etwa deshalb, weil sämtliche Leistungen zurückgefordert werden - ein hier nicht näher zu bestimmendes Mindestmaß an Zeitraumbezogenheit aufweist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996080029.X03Im RIS seit
18.10.2001