RS Vwgh 1997/6/24 96/08/0029

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0030 96/08/0038

Rechtssatz

Zwar kann nach stRsp des VwGH die Rückforderung von Leistungen gemäß § 25 Abs 1 AlVG den dafür vorausgesetzten Widerruf (zu ergänzen: oder die rückwirkende Berichtigung der Bemessung) "gerade noch" zum Ausdruck bringen, wenn die zurückgeforderte Leistung im Spruch des Bescheides als "unberechtigt empfangen" bezeichnet wird (Hinweis E 8.3.1984, 82/08/0243, weiters E 14.4.1988, 88/08/0022, E 15.5.1988, 86/08/0046, E 2.2.1989, 87/08/00467, und E 14.3.1989, 87/09/0261). Dies setzt, da der Widerruf eine zeitraumbezogene Entscheidung ist, aber voraus, daß der Zeitraum oder die Zeiträume, für den oder die die Leistungen zurückgefordert werden, im Spruch oder in der Begründung des Bescheides genannt ist bzw sind, oder die Rückforderung des "unberechtigt Empfangenen" aus anderen Gründen - etwa deshalb, weil sämtliche Leistungen zurückgefordert werden - ein hier nicht näher zu bestimmendes Mindestmaß an Zeitraumbezogenheit aufweist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080029.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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