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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §87 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/30 90/03/0003 1Stammrechtssatz
Bei seiner Sachentscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 87 Abs 2 VfGG an die im betreffenden Fall in dem der Beschwerde stattgebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ausgesprochene Rechtsanschauung gebunden (Hinweis E 15.5.1985, 81/03/0210). Hat der Verfassungsgerichtshof dazu auf die Entscheidungsgründe eines anderen Erkenntnisses des VfGH verwiesen, erstreckt sich diese Bindung auch auf die dort zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung (Hinweis E 15.5.1985, 81/03/0210).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080083.X01Im RIS seit
11.07.2001