RS Vwgh 1997/6/24 95/08/0083

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/30 90/03/0003 1

Stammrechtssatz

Bei seiner Sachentscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 87 Abs 2 VfGG an die im betreffenden Fall in dem der Beschwerde stattgebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ausgesprochene Rechtsanschauung gebunden (Hinweis E 15.5.1985, 81/03/0210). Hat der Verfassungsgerichtshof dazu auf die Entscheidungsgründe eines anderen Erkenntnisses des VfGH verwiesen, erstreckt sich diese Bindung auch auf die dort zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung (Hinweis E 15.5.1985, 81/03/0210).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080083.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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