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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §8 Abs1 Z3 litc;Rechtssatz
Der Begriff der "Unterbringung" einer Person in einer "Einrichtung" mag sie der Ausbildung, dem Strafvollzug oder der medizinischen Rehabilitation oder der Gesundheitsvorsorge dienen, schließt im allgemeinen Sprachgebrauch ein Element der Dauer ein, das im Falle einer bloßen Vorsprache bei einer solchen Einrichtung, ihrer ambulanten Inanspruchnahme oder anderer kurzfristiger Aufenthalte nicht gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080064.X01Im RIS seit
11.07.2001