RS Vwgh 1997/6/24 95/08/0072

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

67 Versorgungsrecht
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §2 Abs1;
BEinstG §3 Abs2;
KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn4 litv Z572;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn4 litv Z573;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn4 litv Z574;

Rechtssatz

Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit "innerhalb" des Rahmensatzes der Richtsatzposition 573 ist "nicht allein" das Intervall der Anfälle maßgeblich (Hinweis E 10.7.1957, 2826/54). Gleiches gilt auch für die Richtsatzposition 574. Demgegenüber kommt es für die Abgrenzung der Positionen 572 bis 574 untereinander aber ausschließlich auf die Häufigkeit der Anfälle an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080072.X01

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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