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67 VersorgungsrechtNorm
BEinstG §2 Abs1;Rechtssatz
Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit "innerhalb" des Rahmensatzes der Richtsatzposition 573 ist "nicht allein" das Intervall der Anfälle maßgeblich (Hinweis E 10.7.1957, 2826/54). Gleiches gilt auch für die Richtsatzposition 574. Demgegenüber kommt es für die Abgrenzung der Positionen 572 bis 574 untereinander aber ausschließlich auf die Häufigkeit der Anfälle an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080072.X01Im RIS seit
27.03.2001