RS Vfgh 1995/12/21 B3880/95

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge

Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung iSd §5 Abs1 StVO 1960 gemäß §99 Abs1 lita StVO 1960.

Als Begründung seines Antrages führt der Antragsteller aus, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weder zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, "noch ... nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug unverhältnismäßige Nachteile verbunden" wären.

Der Antragsteller hat jedoch in keiner Weise dargetan, inwiefern durch den Vollzug des Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil bewirkt würde. Er ist sohin der ihm obliegenden Behauptungs- und Konkretisierungslast nicht nachgekommen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3880.1995

Dokumentnummer

JFR_10048779_95B03880_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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