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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung iSd §5 Abs1 StVO 1960 gemäß §99 Abs1 lita StVO 1960.
Als Begründung seines Antrages führt der Antragsteller aus, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weder zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, "noch ... nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug unverhältnismäßige Nachteile verbunden" wären.
Der Antragsteller hat jedoch in keiner Weise dargetan, inwiefern durch den Vollzug des Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil bewirkt würde. Er ist sohin der ihm obliegenden Behauptungs- und Konkretisierungslast nicht nachgekommen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B3880.1995Dokumentnummer
JFR_10048779_95B03880_01