RS Vwgh 1997/6/24 95/08/0041

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §59 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen besteht auch in bezug auf Zeiträume in denen auf Grund eines (später beseitigten) Bescheides festzustehen schien, daß Beiträge nicht zu entrichten seien (Hinweis E 17.1.1995, 93/08/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080041.X02

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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