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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Die bei der Berechnung des Entgeltausfalls in den Generalkollektivverträgen zu § 6 UrlG und § 3 EFZG vorgesehene Mitberücksichtigung der vor dem Arbeitsausfall REGELMÄßIG geleisteten Überstunden ist in der Weise vorzunehmen, daß die Überstundenentgelte des Beobachtungszeitraumes durch die Zahl der Normalarbeitsstunden derjenigen Zeit geteilt werden, während der TATSÄCHLICH Arbeit verrichtet worden ist. Außer Betracht zu lassen sind nicht nur entgeltfreie, sondern alle Zeiten der Nichtarbeit (Hinweis OGH 11.11.1992, 9 Ob A 166/1992).
Schlagworte
Entgelt Begriff Dienstverhinderung Entgelt Begriff ÜberstundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080041.X05Im RIS seit
22.11.2001