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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §227 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für ausländische Schulzeiten, die in Österreich als gleichwertig anerkannt bzw deren Abschlüsse nostrifiziert wurden, können keine Beiträge leistungswirksam nachentrichtet werden, weil gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG nur Zeiten eines Besuches einer INLÄNDISCHEN Schule bzw Hochschule - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als Ersatzzeiten gelten. Eine analoge Anwendung muß schon mangels Vorliegens einer Regelungslücke verneint werden (Hinweis E 23.4.1996, 96/08/0058).
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993080203.X02Im RIS seit
11.07.2001