RS Vwgh 1997/6/24 93/08/0203

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §227 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für ausländische Schulzeiten, die in Österreich als gleichwertig anerkannt bzw deren Abschlüsse nostrifiziert wurden, können keine Beiträge leistungswirksam nachentrichtet werden, weil gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG nur Zeiten eines Besuches einer INLÄNDISCHEN Schule bzw Hochschule - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als Ersatzzeiten gelten. Eine analoge Anwendung muß schon mangels Vorliegens einer Regelungslücke verneint werden (Hinweis E 23.4.1996, 96/08/0058).

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993080203.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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