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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen hängt von der schon vor Beginn des jeweiligen Verzugszinsenzeitraumes gegebenen Fälligkeit der im nachhinein vorgeschriebenen Beiträge und somit nach § 44 Abs 1 ASVG und § 49 Abs 1 ASVG davon ab, daß die betroffenen Dienstnehmer auf die nachgezahlten, der nachträglichen Beitragsvorschreibung zugrunde gelegten Beträge von Anfang an Anspruch hatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080041.X04Im RIS seit
22.11.2001