RS Vwgh 1997/6/24 95/08/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1997
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen hängt von der schon vor Beginn des jeweiligen Verzugszinsenzeitraumes gegebenen Fälligkeit der im nachhinein vorgeschriebenen Beiträge und somit nach § 44 Abs 1 ASVG und § 49 Abs 1 ASVG davon ab, daß die betroffenen Dienstnehmer auf die nachgezahlten, der nachträglichen Beitragsvorschreibung zugrunde gelegten Beträge von Anfang an Anspruch hatten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080041.X04

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten