RS Vwgh 1997/6/24 95/14/0030

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §177;
FinStrG §92;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/14/0107

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde ist nicht verpflichtet, zur Auswertung beschlagnahmter Unterlagen einen Buchsachverständigen zu bestellen. Zum einen verfügen Bedienstete der Finanzbehörde aufgrund ihrer Ausbildung über den erforderlichen Sachverstand zur Auswertung von Unterlagen des Rechnungswesens, zum anderen ist es dem Abgabepflichtigen unbenommen von sich aus einen privaten Sachverständigen zu bestellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995140030.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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