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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §177;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/14/0107Rechtssatz
Die Abgabenbehörde ist nicht verpflichtet, zur Auswertung beschlagnahmter Unterlagen einen Buchsachverständigen zu bestellen. Zum einen verfügen Bedienstete der Finanzbehörde aufgrund ihrer Ausbildung über den erforderlichen Sachverstand zur Auswertung von Unterlagen des Rechnungswesens, zum anderen ist es dem Abgabepflichtigen unbenommen von sich aus einen privaten Sachverständigen zu bestellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995140030.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011