Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0030 96/08/0038Rechtssatz
Wird in einem erstinstanzlichen Bescheid mangels Angabe eines Zeitraumes ins Leere gehende Ausspruch des Widerrufs "bzw" der rückwirkenden Berichtigung der Bemessung der Leistung "für den nachstehend angeführten Zeitraum" nach jahrelangem, wiederholt unterbrochenen und zum Teil auch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (Sondernotstandshilfe und Notstandshilfe) beruhenden Leistungsbezug mit der Rückforderung "der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe" in einem "nachstehend" tatsächlich angeführten "Gesamtbetrag" verbunden, ohne daß dieser aber in irgendeiner Weise zeitlich zuordenbar wäre, so kommt die Annahme, die Anführung dieses Betrages ersetze in Verbindung mit seiner Bezeichnung als "unberechtigt empfangen" die Angabe des "nachstehend angeführten Zeitraumes" und verleihe dem Widerruf "bzw" der rückwirkenden Berichtigung der Bemessung der Leistungen damit normative Bedeutung, nicht in Betracht. Dieser Bescheid ist daher gemäß § 66 Abs 4 AVG mit der Maßgabe aufzuheben, daß seine Rechtwidrigkeit auf dem Fehlen einer wirksamen Entscheidung über die Unrechtmäßigkeit des Empfanges der zurückgeforderten Leistungen beruhe (Hinweis E 25.9.1990, 89/08/0119; mit ausführlicher Begründung).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996080029.X04Im RIS seit
18.10.2001