RS Vwgh 1997/6/24 97/17/0024

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
GSpG 1989 §52 Abs2;
VStG §17 Abs1;
VStG §19 Abs1;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Der Verfall stellt keine Strafe, sondern eine Art sichernde Maßnahme dar, wenn der Besch nicht Eigentümer des Verfallsgegenstandes ist, und ist daher nicht Gegenstand der Strafbemessung. Dessen ungeachtet hat der Besch als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens ein subjektives Recht darauf, daß die sichernde Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes ausgesprochen wird (§ 17 VStG) und soweit dieser Ausspruch Ermessensübung voraussetzt, das Ermessen iSd Gesetzes geübt wird.

Schlagworte

Ermessen Strafnorm Verfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170024.X04

Im RIS seit

12.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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