RS Vfgh 1995/12/28 B3837/95

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Veröffentlicht am 28.12.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung einer Schubhaftbeschwerde gemäß §51 FremdenG.

Der Beschwerdeführer führt aus, daß der Vollzug des angefochtenen Bescheides "die Gefahr fremdenpolizeilicher Maßnahmen" für den Beschwerdeführer (der im September 1995 mit einer verfälschten französischen Identitätskarte aus Italien kommend beim Versuch, den Grenzübergang Passau-Bahnhof zu passieren, von Beamten der bayrischen Grenzpolizei angehalten und der österreichischen Fremdenpolizei übergeben worden war und sich seither in Schubhaft befindet) zur Folge hätte, wodurch dieser gezwungen wäre, seine "wirtschaftliche Existenz in Österreich zur Gänze aufzugeben".

Der Beschwerdeführer hat damit den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht hinlänglich dargetan.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3837.1995

Dokumentnummer

JFR_10048772_95B03837_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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