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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §276;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/23 94/17/0124 1Stammrechtssatz
Gehen einer "Berufungsvorentscheidung" kein erstinstanzlicher Bescheid und keine dagegen erhobene Berufung voran, so handelt es sich um keine Berufungsvorentscheidung iSd § 211 Wr LAO, sondern es liegt lediglich ein unbeachtliches Vergreifen im Ausdruck vor. Dies ergibt sich im konkreten Fall insbesondere daraus daß, im Spruch der "Berufungsvorentscheidung" rein sprachlich nicht über eine (nicht existente) Berufung, sondern erstmals über den vom Abgabepflichtigen gestellten Antrag auf Rückzahlung einer Abgabe entschieden wurde. Eine diesem Bescheid beigegebene unzutreffende Rechtsmittelbelehrung ist aus diesem Grund ohne Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170369.X02Im RIS seit
13.02.2002