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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge
Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß §22 Abs1 FremdenG.
Einer Beschwerde kann nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, daß der angefochtene Bescheid irgendwelche - für die Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh daß die Rechtsposition der Beschwerdeführer günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für die Beschwerdeführer positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen, als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären.
Das Verfahren vor der Fremdenpolizeibehörde iZm einem Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß §22 FremdenG entfaltet bis zu seiner rechtskräftigen Entscheidung - anders als das Verfahren gemäß §54 FremdenG - keinerlei Wirkung auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung der betreffenden Antragsteller. Die Aufhebung des bekämpften, auf §22 FremdenG gestützten Bescheides würde also nicht bewirken, daß eine Abschiebung der Beschwerdeführer nicht vom Gesetz gedeckt wäre; der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" iS des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B3766.1995Dokumentnummer
JFR_10048772_95B03766_01