RS Vfgh 1995/12/28 B3766/95

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Veröffentlicht am 28.12.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß §22 Abs1 FremdenG.

Einer Beschwerde kann nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, daß der angefochtene Bescheid irgendwelche - für die Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh daß die Rechtsposition der Beschwerdeführer günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für die Beschwerdeführer positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen, als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären.

Das Verfahren vor der Fremdenpolizeibehörde iZm einem Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß §22 FremdenG entfaltet bis zu seiner rechtskräftigen Entscheidung - anders als das Verfahren gemäß §54 FremdenG - keinerlei Wirkung auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung der betreffenden Antragsteller. Die Aufhebung des bekämpften, auf §22 FremdenG gestützten Bescheides würde also nicht bewirken, daß eine Abschiebung der Beschwerdeführer nicht vom Gesetz gedeckt wäre; der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" iS des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3766.1995

Dokumentnummer

JFR_10048772_95B03766_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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