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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0030 96/08/0038Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/11 92/08/0087 1Stammrechtssatz
Ist im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nur vom "nachstehend angeführten Zeitraum", für den der Widerruf der Notstandshilfe erfolge, die Rede, ist dieser Zeitraum hingegen selbst nicht im Spruch, sondern erst in der Begründung angegeben, begründet dies keine Mangelhaftigkeit dieses durch den angefochtenen Bescheid bestätigten und damit als Inhalt des angefochtenen Bescheides übernommenen Teilausspruches, weil zufolge Benennung des Widerrufszeitraumes in der Begründung kein Zweifel über den Inhalt des Spruches besteht.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996080029.X02Im RIS seit
18.10.2001