RS Vwgh 1997/6/24 96/08/0029

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0030 96/08/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/11 92/08/0087 1

Stammrechtssatz

Ist im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nur vom "nachstehend angeführten Zeitraum", für den der Widerruf der Notstandshilfe erfolge, die Rede, ist dieser Zeitraum hingegen selbst nicht im Spruch, sondern erst in der Begründung angegeben, begründet dies keine Mangelhaftigkeit dieses durch den angefochtenen Bescheid bestätigten und damit als Inhalt des angefochtenen Bescheides übernommenen Teilausspruches, weil zufolge Benennung des Widerrufszeitraumes in der Begründung kein Zweifel über den Inhalt des Spruches besteht.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080029.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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