RS Vfgh 1996/1/3 B16/96

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Veröffentlicht am 03.01.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend Türkei und Ungarn.

Zur Begründung seines Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß bei einer Abschiebung in sein Heimatland Türkei die Gefahr bestehe, daß er Folter, unmenschlicher und/oder erniedrigender Strafe oder Behandlung durch türkische Staatsorgane, Organe der türkischen Sicherheitsbehörden, der Contra-Guerilla, der Anti-Terror-Einheiten oder anderer staatlicher Institutionen ausgesetzt werde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B16.1996

Dokumentnummer

JFR_10039897_96B00016_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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