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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend Türkei und Ungarn.
Zur Begründung seines Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß bei einer Abschiebung in sein Heimatland Türkei die Gefahr bestehe, daß er Folter, unmenschlicher und/oder erniedrigender Strafe oder Behandlung durch türkische Staatsorgane, Organe der türkischen Sicherheitsbehörden, der Contra-Guerilla, der Anti-Terror-Einheiten oder anderer staatlicher Institutionen ausgesetzt werde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B16.1996Dokumentnummer
JFR_10039897_96B00016_01