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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §227 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen Schulzeiten und Studienzeiten gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG begegnet keinen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes des Art 7 B-VG. Es kann nämlich nicht als unsachlich erachtet werden, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, daß am Erwerb von Beitragszeiten in der österreichischen Sozialversicherung durch den Schulbesuch oder Hochschulbesuch nur derjenige gehindert ist, der andernfalls in Österreich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wäre (Hinweis E 27.3.1996, 95/12/0245).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993080203.X01Im RIS seit
11.07.2001