RS Vfgh 1996/1/19 B3802/95

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Veröffentlicht am 19.01.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend Pakistan.

Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, er halte sich seit Jahren in Österreich auf, sei nicht straffällig geworden und leiste seinen Beitrag zur österreichischen Gesellschaftsordnung. Im Falle seiner Abschiebung nach Pakistan jedoch werde seine gesamte Existenz vernichtet, es wäre ihm unmöglich, nach Österreich zurückzukehren, zumal in Pakistan sein Leben bedroht sei.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3802.1995

Dokumentnummer

JFR_10039881_95B03802_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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