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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend Pakistan.
Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, er halte sich seit Jahren in Österreich auf, sei nicht straffällig geworden und leiste seinen Beitrag zur österreichischen Gesellschaftsordnung. Im Falle seiner Abschiebung nach Pakistan jedoch werde seine gesamte Existenz vernichtet, es wäre ihm unmöglich, nach Österreich zurückzukehren, zumal in Pakistan sein Leben bedroht sei.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3802.1995Dokumentnummer
JFR_10039881_95B03802_01