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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AKG 1954 §5 Abs2 lita;Rechtssatz
Käme es bei Beurteilung der Frage, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Qualifikation einer Verwaltungseinheit als Dienststelle iSd § 5 Abs 2 lit a AKG 1954 gegeben sind, jeweils auf die Bejahung unbegrenzt autonomer Bereiche an, so wäre das Erfordernis der Verwendung bei einer Dienststelle, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, schon im Hinblick auf den die Führung der Verwaltung einer Gebietskörperschaft stets beherrschenden Weisungszusammenhang ohne praktische Bedeutung. Am Gesamtbild einer jeweils relativen Selbständigkeit der Aufgabenbesorgung in einer organisatorisch verfestigten Form vermögen daher auch zentrale Koordinierungsfunktion und Kontrollfunktion nichts zu ändern (Hinweis E 19.2.1993, 92/09/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080108.X02Im RIS seit
11.07.2001