RS Vwgh 1997/6/24 95/08/0109

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §69 Abs1;
SHG Wr 1973;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Spruchpunkte eines erstinstanzlichen Bescheides, die die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Gewährung von monatlichen Geldleistungen in einer Sozialhilfeangelegenheit (hier nach dem Wr SHG), die Neubemessung der Dauerleistung und die Rückforderung des Überbezuges für diese Zeiträume betreffen, sind grundsätzlich trennbar. Da jedoch der Spruchpunkt betreffend die Rückforderung auf den beiden anderen Spruchpunkten beruht, ist mit der durch Berufung des Hilfeempfängers erfolgten Bekämpfung des Spruchpunktes betreffend die Rückforderung der Bescheid in seiner Gesamtheit angefochten.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080109.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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