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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Spruchpunkte eines erstinstanzlichen Bescheides, die die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Gewährung von monatlichen Geldleistungen in einer Sozialhilfeangelegenheit (hier nach dem Wr SHG), die Neubemessung der Dauerleistung und die Rückforderung des Überbezuges für diese Zeiträume betreffen, sind grundsätzlich trennbar. Da jedoch der Spruchpunkt betreffend die Rückforderung auf den beiden anderen Spruchpunkten beruht, ist mit der durch Berufung des Hilfeempfängers erfolgten Bekämpfung des Spruchpunktes betreffend die Rückforderung der Bescheid in seiner Gesamtheit angefochten.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080109.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010