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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die niederösterreichischen Bezirksverwaltungsbehörden sind gemäß § 52 NÖ SHG und § 53 NÖ SHG für die Entscheidung über behauptete Ansprüche nach § 44 NÖ SHG auch dann zuständig, wenn die Hilfe nicht in Niederösterreich geleistet wurde und/oder derjenige, der sie geleistet hat, sich nicht in Niederösterreich aufhält.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeitörtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080079.X01Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009