RS Vwgh 1997/6/24 95/08/0079

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
SHG NÖ 1974 §44;
SHG NÖ 1974 §52;
SHG NÖ 1974 §53;

Rechtssatz

Die niederösterreichischen Bezirksverwaltungsbehörden sind gemäß § 52 NÖ SHG und § 53 NÖ SHG für die Entscheidung über behauptete Ansprüche nach § 44 NÖ SHG auch dann zuständig, wenn die Hilfe nicht in Niederösterreich geleistet wurde und/oder derjenige, der sie geleistet hat, sich nicht in Niederösterreich aufhält.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeitörtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080079.X01

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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