RS Vfgh 1996/1/19 B3834/95

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Veröffentlicht am 19.01.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages führen die Beschwerdeführer aus, daß durch den bekämpften Bescheid A und M A ihre Arbeitsplätze, F A ihr Unternehmen in Österreich verlieren würden und die übrigen Beschwerdeführer ihren Schulbesuch in Österreich unterbrechen müßten. Überdies würden die Beschwerdeführer ihrer Wohnung in Österreich verlustig werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3834.1995

Dokumentnummer

JFR_10039881_95B03834_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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