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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Zur Begründung des Antrages führen die Beschwerdeführer aus, daß durch den bekämpften Bescheid A und M A ihre Arbeitsplätze, F A ihr Unternehmen in Österreich verlieren würden und die übrigen Beschwerdeführer ihren Schulbesuch in Österreich unterbrechen müßten. Überdies würden die Beschwerdeführer ihrer Wohnung in Österreich verlustig werden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3834.1995Dokumentnummer
JFR_10039881_95B03834_01