Index
67 VersorgungsrechtNorm
BEinstG §2 Abs1;Rechtssatz
Im Fall (nicht etwa einer feststellbaren Entwicklung, die unter Umständen zeitlich getrennte Absprüche zur Folge haben müßte, sondern) des Bestehens schwankender Leidenszustände ist hierauf bei Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der zu § 7 KOVG ergangenen Rsp des VwGH (hier: auf Grund von Epilepsieanfällen) Bedacht zu nehmen. Diese Bedachtnahme kann nur in der Form einer Durchschnittsbildung erfolgen, wobei sich im hier gegebenen Zusammenhang der im § 3 Abs 1 BEinStG genannte, als "nicht nur vorübergehend" vorausgesetzte Zeitraum von mehr als sechs Monaten der Größenordnung nach (und auf die Vergangenheit bezogen) als in Betracht kommender Beobachtungszeitraum für die Beurteilung des Leidens im Zeitpunkt der Entscheidung und Ausgangspunkt der nach § 3 Abs 1 BEinStG erforderlichen Prognose anbietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080072.X02Im RIS seit
27.03.2001