RS Vwgh 1997/6/24 95/08/0072

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

67 Versorgungsrecht
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §2 Abs1;
BEinstG §3 Abs1;
BEinstG §3 Abs2;
KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn4 litv Z572;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn4 litv Z573;

Rechtssatz

Im Fall (nicht etwa einer feststellbaren Entwicklung, die unter Umständen zeitlich getrennte Absprüche zur Folge haben müßte, sondern) des Bestehens schwankender Leidenszustände ist hierauf bei Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der zu § 7 KOVG ergangenen Rsp des VwGH (hier: auf Grund von Epilepsieanfällen) Bedacht zu nehmen. Diese Bedachtnahme kann nur in der Form einer Durchschnittsbildung erfolgen, wobei sich im hier gegebenen Zusammenhang der im § 3 Abs 1 BEinStG genannte, als "nicht nur vorübergehend" vorausgesetzte Zeitraum von mehr als sechs Monaten der Größenordnung nach (und auf die Vergangenheit bezogen) als in Betracht kommender Beobachtungszeitraum für die Beurteilung des Leidens im Zeitpunkt der Entscheidung und Ausgangspunkt der nach § 3 Abs 1 BEinStG erforderlichen Prognose anbietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080072.X02

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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