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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0030 96/08/0038Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/21 91/08/0145 1Stammrechtssatz
Nach § 24 Abs 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt (für die Zukunft) einzustellen, wenn es zum Wegfall einer den Anspruch auf eine Leistung begründenden Voraussetzung kommt, also der Arbeitslose zB eine Arbeit aufnimmt. Eine Einstellung von Arbeitslosengeld für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum kommt daher schon begrifflich nicht in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996080029.X01Im RIS seit
18.10.2001