RS Vwgh 1997/6/24 96/08/0029

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0030 96/08/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/21 91/08/0145 1

Stammrechtssatz

Nach § 24 Abs 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt (für die Zukunft) einzustellen, wenn es zum Wegfall einer den Anspruch auf eine Leistung begründenden Voraussetzung kommt, also der Arbeitslose zB eine Arbeit aufnimmt. Eine Einstellung von Arbeitslosengeld für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum kommt daher schon begrifflich nicht in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080029.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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