RS Vwgh 1997/6/24 94/17/0113

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Voraussetzung dafür, daß schon dann eine Verurteilung wegen Übertretung des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG 1989 erfolgen kann, wenn im Verwaltungsstrafverfahren nicht der konkrete Nachweis geführt werden kann, bestimmte Personen hätten den Glücksspielautomaten tatsächlich bespielt, ist, daß es sich um einen Glücksspielautomaten oder einen Glücksspielapparat handelt, der tatsächlich bespielt werden kann, weil ansonsten die

Sachverhaltsvoraussetzung, der Apparat sei in betriebsbereitem Zustand gehalten, nicht vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994170113.X03

Im RIS seit

05.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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